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Satzung

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN

Ortsverband Trave-Land

S a t z u n g

P r ä a m b e l

Basisdemokratie, Transparenz, Ehrlichkeit und Offenheit sind die Grundwerte von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Ortsverband Trave-Land.

Deshalb begrüßt der Ortsverband die aktive Beteiligung aller Mitglieder.

Ausdrücklich erwünscht ist auch die Mitarbeit von interessierten Nicht-Parteiangehörigen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigikeitsgebiet

1.) Der Ortsverband gehört zum Kreisverband Segeberg, dem Landesverband Schleswig- Holstein und zur Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinden des Amtes Trave-Land. Ausgenommen sind Gemeinden mit eigenem Ortsverband. Der Sitz des Ortsverbandes ist in dem beschriebenen Gebiet.

§ 2 Aufgaben

1.) Der Ortsverband Trave-Land hat die Aufgaben:

a) entsprechend dem gültigen Programm die Ziele von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN umzusetzen und sich an Wahlen zu beteiligen,

b) Träger des Willensbildungsprozesses von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN von unten nach oben zu sein, z.B. für die Durchsetzung des Basiswillens zur Kreis-, Landes- und Bundesebene hinsichtlich Programm und Wahlen,

c) Bürgerinitiativen und Basiszusammenschlüsse zu unterstützen, die den Zielen von
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN entsprechen.

d) die Gründung von Ortsverbänden in seinem Bereich zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede und jeder werden, der/die die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Programme anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in Organisationen, deren Zielsetzung dem Programm der Partei entgegensteht, ist mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.

2.) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Ortsvorstand dies schriftlich gegenüber der Antragstellerin / dem Antragsteller zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen.

3.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

4.) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt. Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung an das Schiedsgericht stellen. Er bedarf der schriftlichen Form.

5.) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge wird in der zweiten Mahnung, die per Einschreiben erfolgen muss, hingewiesen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Ebenen zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

2.) Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des monatlichen Beitrages soll den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitgliedes entsprechen. Es gilt ein Mindesbeitrag. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Mindestbeitrag und weitere Einzelheiten werden in der Beitrags- und Kassenordnung festgelegt.

§ 5 Organe des Ortverbandes

1.) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahres-Hauptversammlung statt. Sie wird vom Ortsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungsvorschläge mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.

2.) Die Jahres-Hauptversammlung muss mindestens jeweils nach einem Jahr den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegennehmen, den Kassenbericht prüfen und über die Entlastung des Vorstandes entscheiden.

3.) Eine Mitgliederversammlung muss vom Ortsvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder oder 2 Vorstandsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangen. Der Antrag dazu ist per Post oder E-Mail an eine/n der beiden SprecherInnen zu richten. Dem oder den AntragstellerInnen ist eine Bestätigung zu übersenden.

4.) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden. Die Versammlungen bleiben auch dann grundsätzlich für alle Mitglieder öffentlich.

5.) Wahlen, Beschlüsse über Satzungs- und Programmfragen sowie Anträge auf Abwahl müssen auf dem Tagesordnungsvorschlag angekündigt werden. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

6.) Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder, jedoch nicht weniger als fünf Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleichem Tagesordnungsvorschlag unter Wahrung der Einladungsfrist erneut einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

7.) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Ortsverbandes stellen.

8.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die politische Willensbildung im Ortsverband zu organisieren;
b) die Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderungen, über Programm, politische Einzelthemen und grundlegende politische Resolutionen;
c) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes sowie einzelner Vorstandsmitglieder;
d) die Wahl von Delegierten, sofern solche vom Ortsverband zu wählen sind;
e) die Wahl von KassenprüferInnen;
f) die Aufstellung der Wahlkreis- und ListenkandidatInnen für Kommunalwahlen;
g) die Verabschiedung des Haushaltsplanes für den Ortsverband;
h) der Erlaß einer Beitrags- und Kassenordnung;
i) die Beschlussfassung über Urwahl bzw. Urabstimmungen;
j) die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

9.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

10.) Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Trifft dies für keine der BewerberInnen zu, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt, sofern die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.

11.) Ortsvorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

12.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden sämtliche parteiinterne FunktionsträgerInnen und können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

§ 7 Ortsvorstand (OVo)

1.) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 BeisitzerInnen.

2.) Der geschäftsführende Vorstand des Ortsverbandes besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und dem / der SchatzmeisterIn. Er / sie vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei.

3.) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich öffentlich. Mitgliederöffentlichkeit kann für eine Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.

4.) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

5.) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6.) Zu seinen Aufgaben gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er führt die Geschäfte des Ortsverbandes unter Berücksichtigung des ihm durch die Mitgliederversammlung bzw. durch die Satzung gewährten Finanzrahmens (Haushaltsplan). Er stellt den Haushaltsplan auf und legt diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.

7.) Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied, ist jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ergänzungswahlen müssen in derselben Sitzung durchgeführt werden.

8.) Auf Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und nach Genehmigung von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, davon muss mindestens ein Unterzeichner Sprecherin oder Sprecher des Vorstandes sein.

9.) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung spätestens jeweils nach Ablauf eines Jahres auf einer Jahres-Hauptversammlung Bericht über seine Tätigkeit.

§ 8 Mindestparität

1.) Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Ämter, Gremien und Organe sind möglichst zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Ausnahmen werden begründet.

§ 9 Archiv

1.) Der Ortsverband unterhält zur Sicherung und Nachvollziehbarkeit seiner Geschichte ein Archiv. In diesem Archiv werden übergebene und erstellte Unterlagen, Dokumente, Presseberichte, Buchhaltungen und besondere Gegenstände, wie Fahnen, Plakate usw. verwahrt. Dazu gehören ebenso persönliche Notizen und Stellungnahmen, die dem Ortsverband übergeben wurden und werden.

2.) Das in 1.) beschriebene Archiv kann an sicherer Stelle ausgelagert werden. Wenn der Ortsverband die Leistung nicht erbringen kann oder will, so ist das Archiv dem Kreisverband zu übergeben.

3.) Wenn von in 1.) genannten Daten oder Dingen Teile entsorgt werden sollen, so werden der Mitgliederversammlung die zur Entsorgung vorgeschlagenen Daten oder Dinge oder eine Auflistung vorgelegt. Über die Entsorgung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Datenschutz

1.) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

2.) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes. Jedem Mitglied sind auf Verlangen seine gespeicherten Daten mitzuteilen.

3.) Die Lagerung und Entsorgung von Daten, gleichgültig, auf welchen Datenträgern sie gehalten werden, muss den gesetzlichen Vorschriften genügen.

§ 11 Satzungsänderung

1.) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Kassenordnung) bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

2.) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 12 Auflösung

1.) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 13 Schlußbestimmungen

1.) Im Übrigen gelten die Satzungen des Kreisverbandes Segeberg, des Landesverbandes Schleswig-Holstein und der Bundespartei "BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN" sinngemäß.

§ 14 Inkrafttreten

1.) Diese Satzung wird unmittelbar nach der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung des Ortsverbandes Trave-Land gültig.

Seedorf, den 19.09.2007

Am 19.09.2007 von der Versammlung verabschiedet und von 7 Mitgliedern unterzeichnet.

Beitrag- und Kassenordnung

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Ortsverband Trave-Land
Beitrags- und Kassenordnung (BKO)

§ 1 Beiträge, Spenden und Haftung
1.)
Der Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel mindestens 1% vom Nettoeinkommen. Der Mindestbeitrag beträgt 9,- Euro. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen (Nicht-SteuerzahlerInnen) entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Beiträge sind jeweils im Voraus an den Ortsverband zu leisten.
2.) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei ihm, sofern die Spenderin oder der Spender nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied der Kreisverbandes berechtigt.
3.) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung nicht vorhanden ist.
4.) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
5.) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so
haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 2 Kassenführung und Rechnungsprüfung
1.)
Der Ortsverband besitzt Finanz- und Personalautonomie.
2.) Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per Beschluss durch die Mitgliederversammlung abgeben, entweder durch
a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluß durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder
b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung finanzieller Mittel für den OV.
3.) Der / die SchatzmeisterIn legt dem Vorstand eine Finanzjahresplanung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfzeiten gebildet werden.
4.) Der / die KassiererIn des Ortsverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, regelmäßige Überprüfung und Einzug der Mitgliedsbeiträge, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung und die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
5.) Die Kostenerstattungsordnung des Kreis- und des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der zulässigen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
6.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine direkt aufeinanderfolgende Wiederwahl ist nur möglich, wenn keine anderen Personen gewählt werden können. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 3 Schlußbestimmungen
1.)
Diese Beitrags- und Kassenordnung (BKO) tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
2.) Soweit diese Beitrags- und Kassenordnung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein sinngemäß anzuwenden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Seedorf am 19.09.2007